Heimatverein Mossenberg-Wöhren
seit 1963

Satzung

 

Mit mehrheitlichen Beschluß der Mitgliederversammlung trat am 04.02.2012 die neue Vereinssatzung in Kraft. Die alte Satzung vom 18.05.1989 verliert damit seine Rechtsgültigkeit. Jedes Vereinsmitglied kann auf Wunsch einen Ausdruck der neuen Satzung bei einem der beiden Schriftführer beziehen.

Satzung

 

 

 

des Heimatverein Mossenberg – Wöhren e.V.

 

 

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Mossenberg – Wöhren“ mit dem Zusatz „e.V.“ laut Eintragung im Vereinsregister.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Mossenberg – Wöhren ; Talstraße Nr. 69

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Vereinszweck

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen in Gemeinschaftsfördernden, örtlichen, kulturellen und sportlichen Bereichen, um den Gemeinschaftssinn, das Leben in dörflicher Struktur und das Arrangement der Bürger von Mossenberg und Wöhren für die Dorfgemeinschaft aktiv zu fördern :

 

a). Zusammenführung aller lokalen Interessensgruppen zur Pflege der örtlichen Gemeinschaft sowie Planung und Durchführung von gemeinsamen Unternehmungen i.S. des § 52 Abs. 13 u. 25 „Gemeinnützige Zwecke“ Abgabenordnung :

Abs. 13 Die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken

Abs. 25 Die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke

 

b). Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie Förderung von Senioren i.S. des § 52 Abs. 4 „Gemeinnützige Zwecke“ Abgabenordnung :

Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe

 

c). Pflege alten Kulturgutes und alter Mundarten i.S. des § 52 Abs. 22 „Gemeinnützige Zwecke“ Abgabenordnung :

Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde


d). Schutz der heimatlichen Tier- und Pflanzenwelt sowie Pflege der örtlichen Landschaft i.S. des § 52 Abs. 14 u. Abs. 8 „Gemeinnützige Zwecke“ Abgabenordnung :

Abs. 14 Die Förderung des Tierschutzes

Abs. 8 Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6. Die Mitglieder des Vorstandes und eventuelle besondere Vertreter nach § 30 BGB üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung pauschale Aufwandsentschädigungen bis zur steuerlichen Höchstgrenze zugesagt werden. Auslagen werden erstattet.

 

§ 3

Mitglieder

 

1. Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche unter 18 Jahren können dem Verein beitreten, haben jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kein Stimmrecht.

 

2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich. Die Aufnahme in den Verein bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

3. Die Mitgliedschaft endet

 

a) mit dem Tode des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Ausschluss aus dem Verein

d) durch Auflösung bei juristischen Personen

 

4. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich von dem Mitglied erklärt werden.

 

5. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der erfolgte Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

6. Mitglieder, die vorsätzlich und beharrlich Zweck und Ziel des Vereins zuwiderhandeln, können auf Antrag durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in geheimer Abstimmung ausgeschlossen werden. Der erfolgte Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

§ 4

Mitgliedsbeiträge

 

1. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten. Jugendliche unter 18 Jahren sind beitragsfrei. Der Beitrag kann durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in angemessener Form angepasst werden. Bereits geleistete Beiträge werden bei Austritt oder Ausschluss nicht zurückerstattet.

 

2. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. Oktober jeweils für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Im laufe des Kalenderjahres eingetretene Mitglieder haben nach der Mitteilung über ihre Aufnahme den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Vorstand hat das Recht, in Ausnahmefällen auf Antrag den Jahresbeitrag eines Mitglieds ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

 

3. Die Beiträge sind vorzugsweise in bar während der Mitgliederversammlung, oder bei Antrag im Lastschriftverfahren einzuziehen.

 

§ 5

Finanzierung

 

Die erforderlichen Sach- und Geldmittel werden beschafft durch :

a) Mitgliederbeiträge ( lt. §4 )

b) Veranstaltungen

c) Spenden

 

 

 

§ 6

Organe

 

Organe des Vereins sind :

 

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Vereinsmitgliedern lt. §3 .Die Mitgliederversammlung kann über alle Angelegenheiten des Vereins beraten und unbeschadet der Zuständigkeit des Vorstandes beschließen.

 

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für die Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.


3. Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig :

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und seine Entlastung

b) Beschlussfassung über den Etatplan

c) Beschlussfassung über Aktivitäten zur Durchsetzung des Vereinszwecks

d) Anpassung des Jahresmitgliedbeitrages

e) Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern lt. § 3

 f) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

g) Wahl und Abberufung von zwei Kassenprüfern

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

§ 8

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes einberufen.

 

§ 9

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bzw. seinem Vertreter geleitet

 

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig

 

3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

4. Die Abstimmung erfolgt in der Regel per Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

5. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

 

6. Für Vorstandswahlen gilt folgendes :

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Versammlung heraus einen Versammlungsleiter/in. Er/Sie bittet die Mitgliederversammlung um Abstimmung auf Entlastung des Vorstandes. Zur Entlastung des Vorstandes ist eine einfache Mehrheit der gültigen Stimmen notwendig. Der/Die Versammlungsleiter/in leitet die Vorstandswahlen.

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und den beiden Schriftführern zu unterzeichnen ist.


§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausschließen.

 

§ 11

Der Vorstand

 

1. Der Verein wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus :

 

a) der / dem 1. Vorsitzenden

b) der / dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

c) der / dem 1. Schriftführer / in

d) der / dem 2. Schriftführer /in

e) der / dem 1. Kassierer /in

 f) der / dem 2. Kassierer /in

g) der / dem Landschaftswart /in

h) mindestens 3 Beisitzer / innen

 

Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss im Ortsteil Wöhren wohnhaft sein.

 

2. Der Vorstand i.S. des § 26 BGB setzt sich zusammen aus :

 

der / dem 1. Vorsitzenden

der / dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

der / dem 1. Schriftführer /in

 

3. Durch Beschluss des Vorstandes kann für gesonderte Aufgaben ein Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden.

 

§ 12

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorenthalten sind.

 

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere :


1. Leitung des Vereins und seine Vertretung nach außen

2. Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins

3. Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4. Informationen der Mitglieder und Öffentlichkeit

5. Einberufung der Mitgliederversammlung

6. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

7. Erstellung eines Kassenberichtes für jedes Geschäftsjahr

8. Erstellung eines Geschäftsberichtes für jedes Geschäftsjahr

9. Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern

10. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

 

§ 13

Amtsdauer des Vorstandes

 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder lt. § 3.

 

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so werden seine Aufgaben für die restliche Amtsdauer von der / dem jeweiligen Stellvertreter /in oder eines anderen Vorstandsmitglieds übernommen.

 

3. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands i.S. des § 26 BGB während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der / des Ausgeschiedenen.

 

4. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

 

§ 14

Beschlussfassung des Vorstandes

 

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden / von der 1. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.

 

2. Der / die 1. Vorsitzende hat den Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes mit einer Frist von mindestens drei Tagen einzuberufen.

 

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei mindestens ein Vorstandsmitglied dem Vorstand i.S. des § 26 BGB angehören muss. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches bei Bedarf von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden kann.


5. Ein Vorstandsbeschluss kann auch ausnahmsweise auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

§ 15

Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Ziffer 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, ist der Vorstand i.S. des § 26 BGB der Vertretungsberechtigte Liquidator.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Dorfgemeinschaft Mossenberg – Wöhren e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Der Verein „Dorfgemeinschaft Mossenberg – Wöhren e.V.“ ist laut Feststellungsbeschluss des Finanzamt Detmold vom 29.07.2010, Steuernummer 313/5905/3000 als gemeinnützig anerkannt.

 

§ 16

Inkrafttreten

 

1. Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung in Kraft.

 

2. Die bestehende Satzung vom 18.05.1989 verliert ab diesem Tag seine Rechtsgültigkeit.

 

3. Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen nach § 33 BGB mit 3/4 Mehrheit der erschienen Mitglieder beschließen.

 

 

Blomberg – Mossenberg, den 04.02.2012

 

 

 

 
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